Die Steuerermäßigung, die für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt wird,
mindert nur die reguläre tarifliche Einkommensteuer, aber nicht die
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Beträgt also die tarifliche Steuer
aufgrund von Verlusten aus den Einkünften, die nicht zu den Kapitaleinkünften
gehören, bereits 0 €, wirkt sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen nicht aus.

Hintergrund: Für haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine
Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen gewährt (Materialkosten werden
nicht berücksichtigt). Die Ermäßigung wird direkt von der tariflichen Steuer
abgezogen und mindert nicht lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Streitfall: Der Kläger erzielte
negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Vermietung und Verpachtung, so dass die tarifliche Einkommensteuer
0 € betrug. Darüber hinaus erzielte er positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer von 25 % unterlagen. Er wandte im
Streitjahr 2014 für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ca.
32.000 € auf und machte 20 % dieses Betrags als
Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht,
weil seine tarifliche Einkommensteuer bereits 0 € betrug.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vor,
    weil der Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und
    Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Höhe ca. 32.000 € getätigt
    hatte.

  • Die Ermäßigung wird aber von der tariflichen Steuer abgezogen.
    Diese betrug wegen der Verluste bereits 0 € und konnte nicht mehr
    gemindert werden.

  • Zwar fiel wegen der positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen
    auch Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer gehört jedoch nicht zur
    tariflichen Steuer, sondern wird der tariflichen Steuer, nachdem diese um
    Steuerermäßigungen gemindert wurde, hinzugerechnet. Daraus ergibt sich, dass
    die Abgeltungsteuer nicht um Steuerermäßigungen gemindert werden kann.

Hinweise: Für den Kläger wäre es
besser gewesen, wenn er die haushaltsnahen Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen in einem Jahr getätigt hätte, in dem er positive Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und
Verpachtung erzielt hätte. Da seine Summe der Einkünfte (ohne die Einkünfte aus
Kapitalvermögen) negativ war, wirkten sich seine Aufwendungen für die
haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht aus.

BFH, Beschluss v. 16.1.2020 – VI R 54/17; NWB

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