Das Landgericht Hannover hat die
Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung
für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte. Eine
Berufung gegen die Entscheidung wurde vom Kläger nicht eingelegt. Damit ist
eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog.
Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.
Entscheidung:
Das Gericht hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger
geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können:
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Das
Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung
vor. -
Dies entspricht der Intention
des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst
darauf verzichtet hat, eine Entschädigung für die flächendeckenden
Schließungsanordnungen zu regeln. -
Hierdurch ist auch ein
Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine
Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene
Personen vorsieht. -
Schließlich ergibt sich auch
aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger
durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein
individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden
ist.
Hinweis: Allenfalls vereinzelt und nur in
erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage
aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es
diesbezüglich noch nicht.
LG Hannover, Pressemitteilung v.
14.8.2020 zum
Urteil v. 9.7.2020 – 8 O 2/20; NWB