Die Kosten für ein Erststudium wie z. B. für einen
Bachelor-Abschluss sind nach dem Gesetz weder als Werbungskosten noch als
Betriebsausgaben absetzbar. Anders ist dies allerdings bei den Kosten für ein
anschließendes Master-Studium, da dieses kein Erststudium mehr ist, sondern
sich an ein solches anschließt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat
im Jahr 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Werbungskosten-
und Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium oder eine
Berufsausbildung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsausbildung
oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Streitfall: Die Klägerin begann
nach ihrem Abitur im Jahr 2003 ein Studium der Psychologie und schloss dieses
im Juli 2006 mit dem sog. Bachelor ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein
Master-Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. Sie machte die
Kosten für das Psychologiestudium sowie für das Masterstudium als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten
Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, soweit es um die Kosten für das
Master-Studium ging:

  • Die Kosten für das Master-Studium sind als Werbungskosten
    absetzbar, weil das Master-Studium kein Erststudium ist, sondern erst nach
    Abschluss des Erststudiums der Psychologie aufgenommen worden ist. Die Kosten
    waren beruflich veranlasst, weil die Klägerin das Studium benötigte, um
    Einnahmen als qualifizierte Psychologin zu erzielen.

  • Hingegen fallen die Aufwendungen für das Studium der
    Psychologie mit dem Bachelor-Abschluss unter das gesetzliche Abzugsverbot. Denn
    bei dem Studium handelte es sich um das Erststudium, das die Klägerin nach dem
    Abitur aufgenommen hatte.

Hinweise: Greift das gesetzliche
Abzugsverbot, können die Aufwendungen dennoch steuerlich berücksichtigt werden,
und zwar als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 €. Allerdings wirken
sich Sonderausgaben bei geringen Einkommen, wie sie Studenten üblicherweise
erzielen, nicht aus, und sie können auch nicht in andere Veranlagungszeiträume
zurück- oder vorgetragen werden. Ein derartiger Verlustrücktrag bzw. -vortrag
ist nur bei negativen Einkünften möglich, die durch Werbungskosten oder
Betriebsausgaben entstehen können, nicht aber durch Sonderausgaben.

Das Bundesverfassungsgericht hat den gesetzlichen Werbungskosten-
und Betriebsausgabenausschluss in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 als
verfassungsgemäß angesehen. Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für die
Rückwirkung gilt; denn das Abzugsverbot ist im Jahr 2011 rückwirkend ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden. Der BFH hat die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung in der aktuellen Entscheidung nicht
angesprochen.

BFH, Urteil v. 12.2.2020 – VI R 17/20 (VI R 64/12),
NWB

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