Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 einen Gesetzentwurf zur
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen beschlossen.

Hintergrund: Nach den
Einkommensteuer-Richtlinien werden mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen
die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege
sowie für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle übrigen
behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Operationskosten sowie
Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, Fahrtkosten) können daneben
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Konkret sind im Gesetzesentwurf die folgenden
Maßnahmen vorgesehen:

  • Eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge ist vorgesehen.
    Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den
    Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin
    steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung
    übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der
    Behinderung abhängig.

  • Ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag soll
    eingeführt werden. Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen
    Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine
    Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw.
    4.500 Euro) eingeführt. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige
    Einzelnachweis erspart.

  • Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der
    Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine
    dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr
    nachgewiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können auch
    Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne
    besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
    beantragen.

  • Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro
    Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei
    dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3
    ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

BMF online, Pressemitteilung v. 29.7.2020, NWB

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