Das Finanzgericht Münster (FG) sieht in einem Eilverfahren die Höhe
der Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr bzw. 1 % pro Monat als verfassungsgemäß
an. Zwar können Säumniszuschläge auch einen Zinsanteil enthalten, so dass die
Säumniszuschläge insoweit überhöht sein könnten; jedoch greift der Zinseffekt
von Säumniszuschlägen erst dann, wenn die Säumniszuschläge ihre Funktion als
Druckmittel verlieren, weil der Steuerpflichtige wegen Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit ohnehin nicht mehr zahlen kann.

Hintergrund: Säumniszuschläge
entstehen, wenn die Steuer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. Die
Säumniszuschläge betragen 1 % der zu zahlenden Steuer pro angefangenen Monat,
so dass sich auf das Jahr bezogen eine Höhe von 12 % ergibt.

Sachverhalt: Die Antragstellerin
hatte die Umsatzsteuer für August 2018 einen Monat zu spät gezahlt. Daraufhin
entstanden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des Umsatzsteuerbetrags. Die
Antragstellerin beantragte einen Abrechnungsbescheid, in dem die
Säumniszuschläge ausgewiesen waren, und wandte sich gegen den
Abrechnungsbescheid durch Einspruch und durch einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung. Sie machte geltend, dass in den Säumniszuschlägen von 1 % ein
Zinsanteil von 0,5 % pro Monat enthalten sei, der angesichts des aktuellen
Zinsniveaus überhöht sei.

Entscheidung: Das FG wies den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück:

  • Zwar ist im Steuerrecht derzeit umstritten, ob die Höhe der
    Nachzahlungszinsen von 6 % jährlich verfassungsgemäß oder aber angesichts des
    aktuellen niedrigen Zinsniveaus verfassungswidrig ist.

  • Dieser verfassungsrechtliche Streit betrifft allerdings nicht
    Säumniszuschläge. Säumniszuschläge stellen in erster Linie ein Druckmittel dar
    und dienen nicht der Verzinsung der verspätet gezahlten Steuern.

  • Soweit Säumniszuschläge einen Zinseffekt haben könnten, tritt
    dieser erst dann ein, wenn der Säumniszuschlag seine Funktion als Druckmittel
    verloren hat, weil der Steuerpflichtige die Steuer ohnehin nicht mehr bezahlen
    kann, z. B. wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Diese Situation kann
    im Einzelfall eintreten, war aber nicht im Streitfall gegeben. Eine allgemeine
    Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ist daher nicht
    anzunehmen.

Hinweise: Über eine mögliche
Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen könnte ohnehin nur das
Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden. Der Streitfall betraf aber
ein Eilverfahren, nämlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, so dass
das FG eine vorläufige Entscheidung über die mögliche Verfassungswidrigkeit der
Säumniszuschläge im Streitfall hätte treffen können.

Von Säumniszuschlägen zu unterscheiden sind Verspätungszuschläge.
Sie entstehen, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird. Der
Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich 0,25 % des Nachzahlungsbetrags für
jeden Monat der Verspätung, mindestens aber 25 € pro Monat.

FG Münster, Beschluss v. 29.5.2020 – 12 V 901/20 AO;
NWB

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