Die geänderte Förderrichtlinie zur
„Innovationsprämie“ wurde am
7.7.2020 im
Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am
8.7.2020 in
Kraft. Damit wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos
verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung in Höhe von bis zu
9.000 €; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu
6.750 €. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) aktuell hin.
Hierzu führt das
BMWi u.a. weiter aus:
Ab dem
8.7.2020 wird im
bestehenden System des sog. Umweltbonus der
Bundesanteil befristet bis
31.12.2021
verdoppelt. Der Herstelleranteil bleibt unberührt.
Von der
„Innovationsprämie“ können – auch rückwirkend – folgende gekaufte
oder geleaste Fahrzeuge profitieren:
-
Neue Fahrzeuge, die nach dem
3.6.2020 und bis
einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden,
sowie -
junge gebrauchte Fahrzeuge,
deren Erstzulassung nach dem
4.11.2019 und die
Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 und bis zum
31.12.2021
erfolgt.
Hinweise:
Ein Antrag auf Förderung durch
die „Innovationsprämie“ ist bis einschließlich zum
31.12.2021 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.
Die Erhöhung des Umweltbonus soll
im bestehenden System umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Anträge auch in
Zukunft elektronisch beim BAFA gestellt werden können. Eine gesonderte
Beantragung der Innovationsprämie ist nach Aussage des BAFA nicht notwendig.
Die erhöhten Fördersätze wird das BAFA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen
automatisch auszahlen. Weitere Infos hierzu sind auf der
Homepage des BAFA
veröffentlicht.
Die „Innovationsprämie“ geht auf
das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom
3.6.2020 zurück.
Neben der befristeten Verdopplung des Bundesanteils sieht die geänderte
Förderrichtlinie ein Verbot der Kumulierung mit der Förderung durch andere
öffentliche Mittel vor. Dies soll eine Überförderung ausschließen. Die
Europäische Kommission hat die „Innovationsprämie“ beihilferechtlich
geprüft.
BMWi, Pressemitteilung v.
7.7.2020 sowie BAFA online; NWB