Wenige Tage nach dem Bundestag hat
auch der Bundesrat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz
zugestimmt.
Die wesentlichen
Maßnahmen:
Mehrwertsteuersenkung in der
Gastronomie
Vom
1.7.2020 bis
30.6.2021 gilt
eine befristete Mehrwertsteuerabsenkung von 19 auf 7 % für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen. Getränke sind von der Steuersenkung
ausgenommen.
Mit der Steuerermäßigung sollen die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und
Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche
wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und
Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen
bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.
Steuerfreie
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Das Corona-Steuerhilfegesetz
enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld
werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Steuerfreie
Corona-Prämie
Der Bundestag ergänzte den
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben
Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die „Corona-Prämie“ bis zu
1.500 € ebenfalls steuerfrei.
Entschädigung für
Verdienstausfälle
Darüber hinaus verlängerte der
Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle
gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit
verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von
6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.
Zugleich erweiterte der Bundestag
den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige
Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren
Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt
geschlossen sind.
Hinweise: Um die
Steuersenkung zum 1.7.2020 zu ermöglichen, wurde das
Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine
Stellungnahme zum Regierungsentwurf am
15.5.2020 als
auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am
5.6.2020 auf die
eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.
Das Gesetz wird nun über die
Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann
anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am
Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten
rückwirkend zum 20.3.2020.
BundesratKOMPAKT, NWB