Das Bundesfinanzministerium (BMF)
sieht Beihilfen und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1.500 € aufgrund der Corona-Krise als
steuerfrei an, wenn die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem
Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei
stellen.
Hintergrund: Nach dem
Gesetz sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder
zwecks unmittelbar Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst
bewilligt werden, steuerfrei.
Wesentliche
Aussagen des BMF: Das BMF wendet die Steuerbefreiung, die für
Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer
von ihren Arbeitgebern erhalten.
Dabei gelten
folgende Grundsätze:
-
Die Steuerbefreiung wird auf
einen Betrag von 1.500 € im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020
begrenzt. -
Die
Hilfsbedürftigkeit der Arbeitnehmer kann
infolge der Corona-Krise unterstellt werden. -
Der Arbeitgeber muss die
Beihilfe bzw. Unterstützung zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Die von der Finanzverwaltung
für die gesetzliche Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen müssen nicht
vorliegen. Anmerkung: Die
Leistung des Arbeitgebers muss daher nicht von einer mit ausreichender
Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Die Leistung muss
auch nicht aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat
zwecks Unterstützung der Arbeitnehmer gewährt hat. Und für die
Arbeitgeberleistung muss auch nicht vorher der Betriebsrat angehört worden
sein. -
Die Steuerfreiheit gilt weder
für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld noch für Zuschüsse als
Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der
Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das
Kurzarbeitergeld. -
Die steuerfreien Leistungen
sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Hinweise: Das BMF will
mit seinem aktuellen Schreiben Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung
für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich
insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z.B. an Kassierer im Supermarkt
oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen
beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch
sozialversicherungsfrei.
Es verwundert allerdings, dass das
BMF eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung heranzieht, die für die
Bonusleistungen nicht passt; denn der Gesetzgeber stellt nur Zahlungen aus
öffentlichen Mitteln steuerfrei. Sollte es zu einem Streit über die
Steuerfreiheit kommen, z.B. über die Frage, ob die Grenze von 1.500 €
eingehalten worden ist, wäre ein Finanzgericht an das BMF-Schreiben nicht
gebunden und müsste die Steuerbefreiung wohl bereits mangels gesetzlicher
Grundlage versagen.
BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 5
– S 2342/20/10009 :001; NWB