Das Bundesfinanzministerium (BMF)
sieht Beihilfen und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1.500 € aufgrund der Corona-Krise als
steuerfrei an, wenn die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem
Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei
stellen.

Hintergrund: Nach dem
Gesetz sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder
zwecks unmittelbar Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst
bewilligt werden, steuerfrei.

Wesentliche
Aussagen des BMF
: Das BMF wendet die Steuerbefreiung, die für
Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer
von ihren Arbeitgebern erhalten.

Dabei gelten
folgende Grundsätze:

  • Die Steuerbefreiung wird auf
    einen Betrag von 1.500 € im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020
    begrenzt.

  • Die
    Hilfsbedürftigkeit der Arbeitnehmer kann
    infolge der Corona-Krise unterstellt werden.

  • Der Arbeitgeber muss die
    Beihilfe bzw. Unterstützung zusätzlich zum ohnehin
    geschuldeten Arbeitslohn
    zahlen. Die von der Finanzverwaltung
    für die gesetzliche Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen müssen nicht
    vorliegen. Anmerkung: Die
    Leistung des Arbeitgebers muss daher nicht von einer mit ausreichender
    Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Die Leistung muss
    auch nicht aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat
    zwecks Unterstützung der Arbeitnehmer gewährt hat. Und für die
    Arbeitgeberleistung muss auch nicht vorher der Betriebsrat angehört worden
    sein.

  • Die Steuerfreiheit gilt weder
    für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld noch für Zuschüsse als
    Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der
    Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das
    Kurzarbeitergeld.

  • Die steuerfreien Leistungen
    sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Hinweise: Das BMF will
mit seinem aktuellen Schreiben Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung
für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich
insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z.B. an Kassierer im Supermarkt
oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen
beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch
sozialversicherungsfrei.

Es verwundert allerdings, dass das
BMF eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung heranzieht, die für die
Bonusleistungen nicht passt; denn der Gesetzgeber stellt nur Zahlungen aus
öffentlichen Mitteln steuerfrei. Sollte es zu einem Streit über die
Steuerfreiheit kommen, z.B. über die Frage, ob die Grenze von 1.500 €
eingehalten worden ist, wäre ein Finanzgericht an das BMF-Schreiben nicht
gebunden und müsste die Steuerbefreiung wohl bereits mangels gesetzlicher
Grundlage versagen.

BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 5
– S 2342/20/10009 :001; NWB

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