Die gesetzliche Nutzungsdauer für betriebliche Gebäude von 33,3
Jahren bildet die Obergrenze für die betriebliche Abschreibung. Der Unternehmer
darf nicht von einer tatsächlichen längeren Nutzungsdauer ausgehen und deswegen
einen niedrigeren Abschreibungssatz in Anspruch nehmen.

Hintergrund: Die
Abschreibungshöhe hängt bei Gebäuden von der Nutzungsdauer ab. Der Gesetzgeber
nimmt für betriebliche Gebäude eine Nutzungsdauer von 33,3 Jahren und damit
einen Abschreibungssatz von 3 % und für Mietimmobilien des Privatvermögens eine
Nutzungsdauer von 50 Jahren und damit einen Abschreibungssatz von 2 % an.
Außerdem regelt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige eine höhere Abschreibung
vornehmen kann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die
gesetzlich veranschlagte von 33,3 Jahren für betriebliche Gebäude bzw. von 50
Jahren für Mietimmobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb eine Pferdereitzucht. Sie baute 2011 eine betrieblich genutzte
Reithalle. Die Abschreibung auf die Reithalle nahm sie in Höhe von 1,25 % vor
und begründete dies damit, dass die Reithalle eine Nutzungsdauer von 80 Jahren
und nicht nur von 33,3 Jahren habe. Das Finanzamt setzte jedoch die
Abschreibung in Höhe von 3 % an und erhöhte damit den Verlust der Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts:

  • Für betriebliche Gebäude sieht der Gesetzgeber eine jährliche
    Abschreibung von 3 % vor und geht damit von einer Nutzungsdauer des Gebäudes
    von 33,3 Jahren aus (Herstellungskosten : 33,3 Jahre = 3 % Abschreibung). Diese
    gesetzliche Nutzungsdauer ist eine fiktive Nutzungsdauer, die aus
    Vereinfachungsgründen zu Grunde zu legen ist.

  • Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass die gesetzliche fiktive
    Nutzungsdauer in der Regel kürzer ist als die tatsächliche Nutzungsdauer. Er
    hat sich aber bewusst für 33,3 Jahre bei betrieblichen Gebäuden und für 50
    Jahre bei Mietimmobilien im Privatvermögen entschieden und damit die
    Abschreibungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen verbessert.

  • Eine Abweichung von den gesetzlichen Nutzungsdauern ist nur
    dann möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als 33,3 Jahre
    bzw. 50 Jahre. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige eine höhere
    Abschreibung als 3 % bzw. 2 % in Anspruch nehmen. Diese Abweichung ist aber
    nicht möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer länger ist als die
    gesetzliche Nutzungsdauer von 33,3 bzw. 50 Jahren. Es bleibt dann bei 33,3
    Jahren und damit einer Abschreibung von 3 % bzw. bei 50 Jahren und einer
    Abschreibung von 2 %.

Hinweise: Die Klageabweisung
führt zu einem höheren Verlust bei der Klägerin, weil sie die
Herstellungskosten des Gebäudes nun mit 3 % statt mit 1,25 % abschreiben muss.
Diesen höheren Verlust wollte die Klägerin verhindern, weil sie Sorge hatte,
dass das Finanzamt aufgrund der Verluste zu einer sog. Liebhaberei gelangt und
die Verluste nicht mehr steuerlich anerkennt. Die Gefahr einer Liebhaberei
droht bei betrieblichen Tätigkeiten, die dauerhaft Verluste erzeugen und einen
Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen wie z.B. eine Pferdezucht.

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der die gesetzlichen
Abschreibungssätze für Gebäude und damit auch die zugrunde liegenden
Nutzungsdauern grundsätzlich bindend für den Steuerpflichtigen sind. Eine
Abweichung ist nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, wenn die
tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist und dies vom Steuerpflichtigen
nachgewiesen wird.

BFH, Beschlüsse v. 28.5.2019 – XI B 2/19 und XI B 117/19;
NWB

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