Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt die geänderte,
arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Gehaltsumwandlung nicht an. Es verlangt echte Zusatzleistungen des
Arbeitgebers, wenn es um Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten
für Leistungen des Arbeitgebers geht, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn“ gewährt werden. Bei Gehaltsumwandlungen fehlt es an derartigen
Zusatzleistungen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
begünstigt bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, wenn sie „zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden, durch
Steuerbefreiungen oder durch die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung. Dies
betrifft z.B. Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kindergarten oder für die
Gesundheitsförderung. Die Finanzverwaltung hat Gehaltsumwandlungen, bei denen
das Gehalt zunächst gemindert wird und die Minderung sodann als begünstigter
Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, steuerlich nicht anerkannt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings im letzten Jahr entschieden, dass
steuerlich begünstigte Zuschüsse auch im Wege einer Gehaltsumwandlung entstehen
können. Entscheidend ist dem BFH zufolge, dass der Zuschuss des Arbeitgebers
für den steuerlich begünstigten Zweck verwendet wird, z.B. für die
Gesundheitsförderung.

Inhalt des aktuellen
BMF-Schreibens
: Das BMF hält an seiner Auffassung fest, dass
Gehaltsumwandlungen nicht das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllen. Vielmehr muss es sich bei der
steuerlich begünstigten Leistung des Arbeitgebers um eine echte Zusatzleistung
handeln. Das BMF verlangt daher Folgendes:

  1. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung darf nicht auf den
    Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.

  2. Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der
    Zusatzleistung gemindert werden.

  3. Die verwendungsgebundene Zusatzleistung des Arbeitgebers darf
    nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns
    gewährt werden.

  4. Schließlich darf sich bei Wegfall der Zusatzleistung der
    Arbeitslohn nicht erhöhen.

Hinweise: Eine
Gehaltsumwandlung, die der BFH akzeptiert, würde die Steuerbelastung des
Arbeitnehmers mindern und den Arbeitgeber nicht belasten. Der Arbeitgeber
könnte mit Einverständnis des Arbeitnehmers nämlich einen Teil des
Gehaltsanspruchs in eine steuerlich begünstigte Leistung umwandeln. Der
Arbeitnehmer erhält dann einen geringeren Auszahlungsbetrag, dafür aber die
Zusatzleistung, z.B. den Zuschuss zum Kindergarten; seine Steuerbelastung
sinkt. Nach dem BMF hingegen muss der Zuschuss zum Kindergarten zusätzlich zum
bisherigen Gehalt gezahlt werden und erhöht damit den Gehaltsanspruch des
Arbeitnehmers und damit auch die Belastung des Arbeitgebers.

Der Gesetzgeber plant bereits eine Änderung des Gesetzes im Sinne
der Auffassung des BMF. In diesem Gesetz sollen die o.g. vier Voraussetzungen
verankert werden, so dass eine Gehaltsumwandlung nicht mehr steuerlich
begünstigt wäre; das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1.1.2020 gelten.

BMF-Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017
:002; NWB

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