Ein Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen
Verlustvortrags, durch den ein Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften
verhindert werden kann, kann auch noch durch Abgabe einer berichtigten
Körperschaftsteuererklärung gestellt werden, z.B. im Einspruchsverfahren. Es
ist nicht erforderlich, dass der Antrag in der zuerst eingereichten
Körperschaftsteuererklärung gestellt wird.
Hintergrund: Werden bei einer Kapitalgesellschaft mehr als 50 % der
Anteile übertragen, geht ein etwaiger Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft
unter. Allerdings kann die Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen
in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Antrag auf Feststellung eines sog.
fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellen. Es wird dann statt des
regulären Verlustvortrags ein fortführungsgebundener Verlustvortrag
festgestellt, der mit Gewinnen verrechnet werden kann. Nach dem Gesetz muss das
Unternehmen aber weitgehend unverändert fortgeführt werden; anderenfalls geht
der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.
Sachverhalt: Die Antragstellerin
war eine GmbH, deren Anteile im Jahr 2016 zu mehr als 50 % übertragen
wurden. Nach dem Gesetz führte dies zu einem Verlustuntergang. Die
Antragstellerin gab die Körperschaftsteuererklärung für 2016 ab, ohne einen
Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags zu stellen.
Das Finanzamt erließ Bescheide für 2016, in denen die körperschaft- und
gewerbesteuerlichen Verlustvorträge nicht mehr vorhanden waren. Hiergegen legte
die Antragstellerin Einspruch ein und reichte nunmehr eine geänderte
Körperschaftsteuererklärung ein, in der sie den Antrag auf Feststellung eines
fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellte. Das Finanzamt lehnte die
Feststellung mit der Begründung ab, dass der Antrag in der ursprünglichen
Körperschaftsteuererklärung hätte gestellt werden müssen. Die Antragstellerin
beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Köln gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
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Die Voraussetzungen für einen fortführungsgebundenen
Verlustvortrag lagen vor. Zum einen gab es eine Anteilsübertragung von mehr als
50 %; zum anderen war die Antragstellerin inhaltlich berechtigt, den sich aus
der Anteilsübertragung ergebenden Verlustuntergang durch einen Antrag auf
Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags abzuwenden. -
Die Antragstellerin durfte ihren Antrag auch erst in der
geänderten Körperschaftsteuererklärung stellen, die sie im Einspruchsverfahren
abgegeben hat. Denn aus dem Gesetz ergibt sich keine Frist für die
Antragstellung. In vergleichbaren Regelungen, in denen ein Antrag eines
Steuerpflichtigen erforderlich ist, hat der Gesetzgeber die Formulierung
„spätestens“ verwendet. Dieses Wort fehlt bei der Regelung über
den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags.
Hinweise: Es handelt sich um
einen Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens. Eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) gibt es zu der Streitfrage noch nicht.
Relevant wird die Streitfrage insbesondere dann, wenn der
Verlustuntergang aufgrund einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % erst
im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird. Dem FG Köln zufolge könnte die
Kapitalgesellschaft nun noch einen Antrag auf Feststellung eines
fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch Abgabe einer berichtigten
Steuererklärung stellen, weil das Gesetz keine Ausschlussfrist vorsieht.
Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren zur
Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Verlustuntergang bei
Anteilsübertragungen von mehr als 50 % anhängig. Das FG brauchte auf die
mögliche Verfassungswidrigkeit nicht einzugehen, weil der Antrag auf
Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags Erfolg hatte.
FG Köln, Beschluss v. 6.2.2019 – 10 V 1706/18;
NWB