Die Abschreibung eines unbesicherten Darlehens, das einer
ausländischen Tochtergesellschaft gewährt wurde, kann wegen fehlender
Fremdüblichkeit außerbilanziell hinzugerechnet werden, so dass die Abschreibung
das Einkommen der Muttergesellschaft nicht mindert. Außerdem kann die
Gewinnminderung, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung von
Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Tochtergesellschaft eintritt,
außerbilanziell hinzugerechnet werden, es sei denn, die Übertragung erfolgte
nach dem für die ausländische Tochtergesellschaft geltenden ausländischen
Gesellschaftsrecht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen und zu einer Änderung
der Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft.
Hintergrund: Nach dem
Außensteuergesetz können Gewinnminderungen, die aufgrund von nicht
fremdüblichen Geschäftsbeziehungen zu einer ausländischen Tochtergesellschaft
entstehen, neutralisiert werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war
an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, denen sie verzinsliche
Darlehen gewährte, die aber nicht besichert waren. Sie schrieb diese Darlehen
im Jahr 2005 gewinnmindernd ab. Das Finanzamt rechnete diese Gewinnminderung
dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell wieder hinzu. Außerdem übertrug die
Klägerin Wirtschaftsgüter zum Buchwert auf eine maltesische Tochtergesellschaft
und brachte anschließend die Anteile an dieser Tochtergesellschaft in eine
weitere maltesische Gesellschaft ein. Das Finanzamt rechnete auch hier die
Gewinnminderung, die aufgrund der Übertragung der Wirtschaftsgüter entstand,
außerbilanziell dem Einkommen der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache
aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
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Die Gewinnminderung aufgrund der Darlehensabschreibungen kann
nach dem Außensteuerrecht wieder hinzugerechnet werden, wenn die
Darlehensverträge zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften nicht
fremdüblich waren. Gegen eine Fremdüblichkeit spricht die unterlassene
Besicherung der Darlehen. Das FG muss nun prüfen, ob ein fremder Gläubiger auf
einer Besicherung bestanden hätte. -
Die Gewinnminderung aufgrund der unentgeltlichen Übertragung
der Wirtschaftsgüter auf die maltesische Tochtergesellschaft kann
außerbilanziell korrigiert werden, wenn die Übertragung im Rahmen einer
Geschäftsbeziehung erfolgte. Die Übertragung auf die maltesische
Tochtergesellschaft erfolgte zwar unentgeltlich und stellte steuerlich eine
sog. verdeckte Einlage dar, wird also wie ein gesellschaftsrechtlicher Beitrag
behandelt. Dies schließt es aber nicht aus, dass die verdeckte Einlage als
„Geschäftsbeziehung“ angesehen und daher korrigiert wird. Diese
Korrektur scheidet nur dann aus, wenn der Übertragung eine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde lag und die Übertragung zu
einer Änderung der Gesellschafterstellung der Klägerin, d.h. zu einer Änderung
der Beteiligungshöhe oder der Beteiligungsrechte führte. Ob dies der Fall ist,
ist anhand des maltesischen Gesellschaftsrechts zu prüfen.
Hinweise: Zwar werden Darlehen
innerhalb von Konzernen häufig nicht besichert. Hieraus folgt aber keine
Fremdüblichkeit, sondern es kommt auf das Darlehensverhältnis zu einem fremden
Dritten an. In der Anwendung des Außensteuerrechts sieht der BFH keinen Verstoß
gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
BFH, Urteil vom 19.6.2019 – I R 32/17