Freifahrtscheine der Deutschen Bahn
für ehemalige Mitarbeiter sind zwar steuerpflichtig, wenn der ehemalige
Arbeitnehmer sie erhält; es ist jedoch der Rabattfreibetrag in Höhe von
1.080 € zu gewähren, so dass nur der übersteigende Betrag
steuerpflichtig ist. Unbeachtlich ist, dass die Tagesfreifahrtscheine für den
Fernverkehr im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht käuflich erworben werden
können.
Hintergrund: Der
verbilligte Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung von Waren oder
Dienstleistungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind steuerlich
begünstigt, sofern die Waren oder Dienstleistungen zur Produktpalette des
Arbeitgebers gehören und nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer
produziert werden. Zum einen wird der Endpreis, der steuerlich für die
Bewertung des Vorteils heranzuziehen ist, um 4 % gemindert. Zum anderen wird
ein Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt.
Sachverhalt: Der Kläger
war Ruhestandsbeamter der Deutschen Bahn und erhielt im Jahr 2014 zahlreiche
Tagesfreifahrscheine für den Fernverkehr sowie für den Regionalverkehr. Der
Wert dieser Freifahrtscheine betrug ca. 1.700 €. Das Finanzamt gewährte
den vom Kläger geltend gemachten Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €
nicht.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht:
-
Zwar waren die
Freifahrtscheine steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Kläger sie aufgrund
seiner früheren Tätigkeit für die Deutsche Bahn erhalten hat und weil sie ihm
ermöglichten, kostenlos Zug zu fahren. -
Dem Kläger steht allerdings
der Rabattfreibetrag zu: Denn die Zugfahrten, die dem Kläger ermöglicht werden,
gehören zur Produktpalette der Deutschen Bahn und werden auch nicht überwiegend
für Arbeitnehmer durchgeführt. Zwar sind Freifahrtscheine für den Fernverkehr
nicht allgemein erhältlich, sondern werden nur ehemaligen Arbeitnehmern
angeboten; die Beförderungsleistungen, die durch die Freifahrtscheine
ermöglicht werden, werden aber jedem Fahrgast angeboten. -
Die nach Abzug des
Rabattfreibetrags verbleibende Steuerpflicht ist im Zeitpunkt des Bezugs der
Freifahrtscheine zu versteuern. Auf den Tag des Fahrtantritts kommt es nicht
an.
Hinweise: Hinsichtlich
des zu Grunde zu legenden Endpreises hatten sich der Kläger und die Deutsche
Bahn AG geeignet, wobei sich aus dem Urteil nicht der Wert der einzelnen
Freifahrtscheine ergibt. Bei einer Freifahrt im Fernverkehr wäre es ansonsten
denkbar, den Preis für eine BahnCard 100 durch 365 zu teilen und nach Abzug von
4 % als Endpreis anzusetzen und hiervon den Rabattfreibetrag in Höhe von
1.080 € abzuziehen.
Lässt sich der ehemalige
Arbeitnehmer keine Freifahrtscheine ausstellen, entsteht keine Steuerpflicht,
da ihm kein Vorteil zufließt. Anders ist es, wenn er sich den Freifahrtschein
ausstellen lässt, dann aber nicht nutzt.
BFH, Urteil vom 26.9.2019 – VI R
23/17; NWB