Die Aufteilung von Vorsteuer aus dem Mietvertrag für
		Geschäftsräume, die sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für
		umsatzsteuerfreie Umsätze genutzt werden, setzt voraus, dass der Verzicht des
		Vermieters auf die Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungsumsätze wirksam war. Die
		Wirksamkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die unterschiedlich genutzten
		Teilflächen jeweils eindeutig bestimmbar sind. 
Hintergrund: Führt ein
		Unternehmer umsatzsteuerfreie Umsätze aus, ist er grundsätzlich nicht zum
		Vorsteuerabzug berechtigt. Führt er aber sowohl umsatzsteuerfreie als auch
		umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, kann er die ihm in Rechnung gestellte
		Umsatzsteuer anteilig als Vorsteuer geltend machen; die Vorsteuer ist hierfür
		aufzuteilen. 
In der Miete ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer enthalten, weil
		Vermietungsumsätze umsatzsteuerfrei sind. Allerdings kann der Vermieter auf die
		Umsatzsteuerfreiheit bei einer Vermietung an einen anderen Unternehmer, der
		umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, verzichten. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine KG, die Spielhallen betrieb. Mit den Spielhallen erzielte sie zum einen
		umsatzsteuerfreie Umsätze aus Geldspielgeräten, die an den Wänden aufgehängt
		waren, und zum anderen umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus
		Unterhaltungsspielgeräten wie z.B. Billardtischen. Von der Gesamtfläche wurden
		ca. 18 % für Geldspielgeräte (umsatzsteuerfreie Umsätze) und ca. 82 % für
		Unterhaltungsspielgeräte (umsatzsteuerpflichtige Umsätze) genutzt. Der
		Gesamtumsatz entfiel aber zu ca. 70 % auf die Geldspielumsätze und nur zu
		30 % auf die Unterhaltungsspielumsätze. Die Klägerin machte die Kosten für die
		Spielhallen, insbesondere für die Mieten an den Vermieter V, in denen
		Umsatzsteuer enthalten war, nach dem Flächenschlüssel anteilig zu 82 %
		geltend. Das Finanzamt hielt den Umsatzschlüssel für maßgeblich und erkannte
		die Vorsteuern nur anteilig zu 30 % an. 
Entscheidung: Der BFH verwies
		die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück, damit dieses
		klärt, ob der Verzicht des V auf die Umsatzsteuerfreiheit überhaupt wirksam
		war: 
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Die Aufteilung von Vorsteuern zum Zwecke des anteiligen
Vorsteuerabzugs setzt u.a. voraus, dass die im Mietvertrag ausgewiesene
Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet war. Da die Vermietung grundsätzlich
umsatzsteuerfrei ist, kommt es somit darauf an, dass der Verzicht des V auf die
Umsatzsteuerfreiheit wirksam war. - 
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts ist, dass die
Klägerin umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführte. Die Klägerin hat aber sowohl
umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt. - 
Zwar kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit auch für
vermietete Teilflächen ausgeübt werden. Diese Teilflächen müssen dann aber
eindeutig bestimmbar sein, z.B. nach baulichen Merkmalen, wie dies bei Räumen
oder Geschossen der Fall ist. An der Bestimmbarkeit fehlt es hingegen bei
Teilflächen innerhalb eines Raumes. - 
Unbeachtlich ist, dass die Klägerin und V von der Wirksamkeit
des Verzichts ausgegangen sind. Ebenso irrelevant ist, ob das Finanzamt die
Wirksamkeit der Verzichtserklärung des V beanstandet hat. 
Hinweise: Das FG muss nun
		aufklären, ob der Verzicht des V wirksam war oder wegen der fehlenden
		Bestimmbarkeit der für die Unterhaltungsspielgeräte nicht wirksam erklärt
		werden konnte. Angesichts der räumlichen Anordnung der Spielhallen, in denen
		der Geldspielbereich wohl nicht deutlich vom Unterhaltungsspielbereich getrennt
		war, erscheint es wahrscheinlich, dass das FG zu einem nicht wirksamen Verzicht
		gelangt. Die Klägerin kann dann die Vorsteuer nicht abziehen. 
Sollte der Verzicht jedoch wirksam gewesen sein, wird das FG klären
		müssen, ob die Vorsteuer nach dem für die Klägerin günstigen Flächenschlüssel
		oder nach dem für das Finanzamt günstigen Umsatzschlüssel aufzuteilen ist.
		Gegen den Flächenschlüssel könnte sprechen, dass der Platzbedarf für die
		Geldspielgeräte, die an den Wänden hingen, deutlich geringer war als der
		Platzbedarf für die Unterhaltungsspiele wie z.B. die Billardtische. Es wäre
		dann der Umsatzschlüssel anzuwenden.
BFH, Urteil v. 23.10.2019 – V R 46/17; NWB
					