Bund und Länder haben sich am
18.12.2019 auf Änderungen am Klimapaket geeinigt.

Hintergrund: Der
Bundesrat hatte am 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss zu dem vom Bundestag
bereits verabschiedeten „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms
2030 im Steuerrecht“ angerufen und das Gesetzgebungsverfahren damit
vorerst gestoppt (s. hierzu unsere Nachrichten v. 6.12.2019 und v. 11.10.2019).
Streitig war die Finanzierung der Maßnahmen.

Der nun gefundene Kompromiss sieht
vor, die finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms aufzuteilen: Danach
sollen die Länder für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über
Umsatzsteuerfestbeträge erhalten, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit
einer gemeinsamen Evaluation soll rechtzeitig überprüft werden, ob ab dem Jahr
2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

Darüber hinaus wird der Bund den
Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale
ab 2024 ausgleichen.

Höhere
Pendlerpauschale

Die vom Bundestag beschlossene
Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 soll bestehen bleiben, ebenso die
entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich soll sich in den
Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21.
Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer
erhöhen.

Energetische
Gebäudesanierung

Zur steuerlichen Förderung der
energetischen Gebäudesanierung schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung
des Bundestagsbeschlusses vor: Auch Kosten für Energieberater sollen künftig
als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.

Hebesatzrecht für
Windkraftanlagen streichen

Der Vermittlungsausschuss
empfiehlt, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der
Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen. Er bittet die
Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für
eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die
Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf
ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020
vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht
werden.

Höhere
CO2-Bepreisung

Zusätzlich zu den konkreten
Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise
für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom
Bundestag beschlossenen 10 € pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021
zunächst 25 € betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 €
im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlägt der Vermittlungsausschuss einen
Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 € vor.

Senkung der
Strompreise

Die zusätzlichen Einnahmen aus den
Emissionszertifikaten sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage – und damit
der Strompreise – verwendet werden; Ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der
Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale.

Änderung in einem
späteren Verfahren

Zur Umsetzung dieser neuen
CO2-Preise sichert die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues
Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits beschlossene
Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Abschluss noch in
dieser Woche geplant

Bestätigen Bundestag und Bundesrat
den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses noch in dieser 51. KW, kann
das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
wie geplant zum 1.1.2020 Jahr in Kraft treten.

Bundesrat, Pressemitteilung vom
18.12.2019; NWB

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