Das Bundesfinanzministerium (BMF)
veröffentlicht die für 2020 gültigen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich oder
betrieblich veranlasste Auslandsreisen von Arbeitnehmern und Unternehmern.

Hintergrund: Wird ein
Arbeitnehmer oder Unternehmer im Ausland tätig, kann er die damit entstehenden
Kosten grundsätzlich absetzen. Zu diesen Kosten gehören neben den Fahrt- bzw.
Flugkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Übernachtungskosten. Die
Finanzverwaltung veröffentlicht jährlich Pauschbeträge sowohl für die
Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten; die
Pauschbeträge für die Übernachtungskosten haben aber nur für die Erstattung
durch den Arbeitgeber Bedeutung (s. Hinweis unten).

Inhalt des
Schreibens des Bundesfinanzministeriums:

  • Das aktuelle Schreiben enthält
    zum einen für jeden Staat den jeweiligen Pauschbetrag für
    Verpflegungsmehraufwendungen, und zwar unterteilt nach einer Abwesenheitsdauer
    eines vollen Kalendertags (24 Stunden), für die der volle Pauschbetrag gewährt
    wird, und nach einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, aber mehr
    als acht Stunden, für die ein anteiliger Pauschbetrag gewährt wird. Zum anderen
    wird pro Staat der jeweilige Pauschbetrag für Übernachtungskosten genannt.

  • Teilweise werden bei einzelnen
    Staaten gesonderte Pauschbeträge für die Metropolen genannt, da in den
    Metropolen die Preise in der Regel höher sind als im übrigen Teil des Landes.
    So beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen in Tokio z.B. 66
    € pro Tag, für den Rest Japans aber nur 52 €.

  • Bereist der Arbeitnehmer bzw.
    Unternehmer bei einer mehrtägigen Auslandsreise mehrere Länder, kommt es für
    den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder umgekehrt grundsätzlich auf
    den Ort an, der vor Mitternacht erreicht wird, wenn der Arbeitnehmer bzw.
    Unternehmer an diesem Tag nicht tätig geworden ist. Ist er tätig geworden, ist
    der Pauschbetrag für den letzten Tätigkeitsort maßgeblich.

  • Soweit in der Liste bestimmte
    einzelne kleinere Staaten nicht genannt sind, gelten für sie die Pauschbeträge
    bestimmter anderer Staaten. So gelten z.B. die Pauschbeträge für Trinidad und
    Tobago auch für kleinere Karibikinseln wie St. Kitts oder St. Vincent. Für
    sonstige nicht genannte Staaten gilt der Pauschbetrag für
    Luxemburg.

Hinweise: Das
BMF-Schreiben enthält auch noch Einzelheiten zur Kürzung des
Verpflegungspauschbetrags, wenn der Arbeitgeber ein Frühstück stellt (d.h.
Übernachtung mit Frühstück) und der Arbeitnehmer an diesem Tag noch einen
weiteren Staat aufsucht.

Der Arbeitnehmer und der
Unternehmer können nur die tatsächlich im Ausland entstandenen
Übernachtungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.
Der im aktuellen BMF-Schreiben genannte Pauschbetrag für Übernachtungskosten im
Ausland hat nur Bedeutung für eine steuerfreie Erstattung der
Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber: Bis zur Höhe des Pauschbetrags kann
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also dessen Übernachtungskosten steuerfrei
erstatten.

BMF-Schreiben vom 15.11.2019
– IV C 5 – S 2353/19/10010 :001

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