Der Bundesrat hat am 29.11.2019
zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am
7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der
Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Das Gesetz kann nun über die
Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wesentliche Maßnahmen sollen am Tag
nach der Verkündung bzw. am 1.1.2020 in Kraft treten.
Schwerpunkt:
E-Mobilität
Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen
zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs.
Förderung von
E-Dienstwagen und Jobtickets
Neben einer Sonderabschreibung für
rein elektrische Lieferfahrzeuge sieht das Gesetz vor, die
Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin mit 0,5
Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines
Elektromobils beim Arbeitgeber bleibt bis 2030 steuerfrei, ebenso die private
Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Voraussetzung: Die Leistungen werden vom
Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Für Pendler
relevant: das zusätzlich zum Arbeitslohn gestellte Jobticket
kann künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die
Entfernungspauschale angerechnet werden.
E-Books und
Tampons künftig günstiger
Für E-Books, E-Paper und
Monats-Hygieneartikel gilt ab 2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Die
steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen
steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer. Die Bagatellgrenze für
die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhr z.B. in die Schweiz wird auf 50 €
festgesetzt. Die Wohnungsbauprämie steigt von derzeit 512 auf 700 € für
Alleinstehende und 1.400 € für Verheiratete.
Vorschlag: Mehr
Unterstützung für das Ehrenamt
In einer begleitenden Entschließung
schlägt der Bundesrat weitere Maßnahmen vor, die unter anderem steuerliche
Verbesserungen für ehrenamtliches Engagement und das Konzept „Wohnen für Hilfe“
vorsehen. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie
entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es
dafür nicht.
BundesratKOMPAKT v. 29.11.2019,
BR-Drucks. 552/19 (Beschluss) (neu) v. 29.11.2019; NWB