Die Steuerbefreiung für Zinsvergünstigungen aus einem
Arbeitgeberwohndarlehen kommt auch bei einem von der Handwerkskammer als
Arbeitgeber gewährten Darlehen in Betracht, da die Handwerkskammer zum
öffentlichen Haushalt gehört. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber
u.a., dass der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen nach dem
Wohnraumförderungsgesetz einhält.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Zinsvorteile aus einem Darlehen, das dem Arbeitnehmer aus einem
öffentlichen Haushalt gewährt wird, steuerfrei, wenn das Darlehen für die
eigene Wohnung bzw. das eigene Haus eingesetzt wird und soweit der Zinsvorteil
die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer der Handwerkskammer. Sein Einkommen lag über der Einkommensgrenze
nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Die Handwerkskammer gewährte ihm ein
zinsgünstiges Arbeitgeberwohndarlehen und behandelte den Zinsvorteil
steuerfrei. Das Finanzamt beanstandete die Steuerfreiheit, weil die
Handwerkskammer nicht zum öffentlichen Haushalt gehöre, und erließ im Dezember
2010 gegenüber der Handwerkskammer einen Haftungsbescheid, in dem es die
Lohnsteuer aus dem Zinsvorteil nachforderte. Der Kläger erfuhr hiervon im
Februar 2011 und legte am 1. März 2011 Einspruch gegen den Haftungsbescheid
ein.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar wurde das Darlehen aus einem öffentlichen Haushalt
    gewährt. Denn Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und
    unterliegen den Regeln der öffentlichen Haushaltsführung. Die Steuerbefreiung
    ist daher nicht auf Wohnungsbaudarlehen von Bund, Ländern und Gemeinden
    beschränkt.

  • Die Steuerbefreiung war aber nicht zu gewähren, weil der Kläger
    die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz überschritten hatte.
    Die Steuerbefreiung verlangt nämlich, dass der vom Arbeitgeber gewährte
    Zinsvorteil die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem
    Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet. Wenn aber die Vorteile nach dem
    Wohnraumförderungsgesetz an eine bestimmte Einkommenshöhe geknüpft sind, muss
    dies auch für die Steuerbefreiung gelten. Anderenfalls wären Arbeitnehmer, die
    wegen ihres zu hohen Einkommens keine Förderung nach dem
    Wohnraum-förderungsgesetz erhalten, bevorteilt, weil ihnen steuerfrei ein
    Zinsvorteil vom Arbeitgeber gewährt werden könnte.

Hinweise: Der Kläger durfte
übrigens als Arbeitnehmer gegen den Haftungsbescheid, der gegen seinen
Arbeitgeber ergangen ist, gerichtlich vorgehen. Denn dem Kläger drohte eine
Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber für die zu entrichtende Lohnsteuer. Die
Einspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid, der nur dem Arbeitgeber bekannt
gegeben worden war, betrug jedenfalls ein Jahr und war vom Kläger eingehalten
worden. Wäre der Haftungsbescheid auch dem Kläger bekannt gegeben worden, hätte
die Einspruchsfrist aber nur einen Monat betragen.

BFH, Urteil v. 3.7.2019 – VI R 37/16

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