Die Steuerbefreiung für Zinsvergünstigungen aus einem
Arbeitgeberwohndarlehen kommt auch bei einem von der Handwerkskammer als Arbeitgeber gewährten Darlehen in Betracht, da die Handwerkskammer zum öffentlichen Haushalt gehört. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber u.a., dass der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz einhält.Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Zinsvorteile aus einem Darlehen, das dem Arbeitnehmer aus einem öffentlichen Haushalt gewährt wird, steuerfrei, wenn das Darlehen für die eigene Wohnung bzw. das eigene Haus eingesetzt wird und soweit der Zinsvorteil die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet.Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer der Handwerkskammer. Sein Einkommen lag über der Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Die Handwerkskammer gewährte ihm ein zinsgünstiges Arbeitgeberwohndarlehen und behandelte den Zinsvorteil steuerfrei. Das Finanzamt beanstandete die Steuerfreiheit, weil die Handwerkskammer nicht zum öffentlichen Haushalt gehöre, und erließ im Dezember 2010 gegenüber der Handwerkskammer einen Haftungsbescheid, in dem es die Lohnsteuer aus dem Zinsvorteil nachforderte. Der Kläger erfuhr hiervon im Februar 2011 und legte am 1. März 2011 Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:-
Zwar wurde das Darlehen aus einem öffentlichen Haushalt
gewährt. Denn Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen den Regeln der öffentlichen Haushaltsführung. Die Steuerbefreiung ist daher nicht auf Wohnungsbaudarlehen von Bund, Ländern und Gemeinden beschränkt. -
Die Steuerbefreiung war aber nicht zu gewähren, weil der Kläger
die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz überschritten hatte. Die Steuerbefreiung verlangt nämlich, dass der vom Arbeitgeber gewährte Zinsvorteil die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet. Wenn aber die Vorteile nach dem Wohnraumförderungsgesetz an eine bestimmte Einkommenshöhe geknüpft sind, muss dies auch für die Steuerbefreiung gelten. Anderenfalls wären Arbeitnehmer, die wegen ihres zu hohen Einkommens keine Förderung nach dem Wohnraum-förderungsgesetz erhalten, bevorteilt, weil ihnen steuerfrei ein Zinsvorteil vom Arbeitgeber gewährt werden könnte.
Hinweise: Der Kläger durfte
übrigens als Arbeitnehmer gegen den Haftungsbescheid, der gegen seinen Arbeitgeber ergangen ist, gerichtlich vorgehen. Denn dem Kläger drohte eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber für die zu entrichtende Lohnsteuer. Die Einspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid, der nur dem Arbeitgeber bekannt gegeben worden war, betrug jedenfalls ein Jahr und war vom Kläger eingehalten worden. Wäre der Haftungsbescheid auch dem Kläger bekannt gegeben worden, hätte die Einspruchsfrist aber nur einen Monat betragen.BFH, Urteil v. 3.7.2019 – VI R 37/16