Eine GmbH, die sich nach ihrer Satzung zur Förderung des
Gesundheitswesens einsetzt, ist nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerfrei, wenn
sie ihre Vereinsmittel ausschließlich zur Finanzierung einer
Personengesellschaft einsetzt, die von den Vereinsmitgliedern beherrscht wird.
Es fehlt dann an der Selbstlosigkeit.
Hintergrund: Körperschaften sind
gemeinnützig, wenn sie sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Unter anderem
muss die Körperschaft auch selbstlos tätig sein, darf also
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
verfolgen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, deren Gesellschaftszweck die Förderung des Gesundheitswesens war und
die sich selbst als gemeinnützig bezeichnete (sog. gGmbH). Die Klägerin hatte
vier Gesellschafter, die zusammen mit 98 % an der A-KG beteiligt waren, die
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den vier Gesellschaftern hatte. Die
Klägerin verpflichtete sich in zwei Darlehensverträgen aus den Jahren 2010 und
2011, der A-KG zwei Darlehen von je 3 Mio. € zur Verfügung zu
stellen. Anschließend spendeten die vier Gesellschafter der Klägerin im Jahr
2010 sowie im Jahr 2011 jeweils 3 Mio. €, die die GmbH an die A-KG
als Darlehen auszahlte. Die A-KG zahlte daraufhin die Gesellschafterdarlehen
der vier Gesellschafter zurück und zahlte nun Zinsen an die Klägerin. Die
Klägerin spendete einen Teil der Zinsen, nämlich ca. 67.000 €, an
eine Kinderklinik. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit der Klägerin
nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Klägerin war nicht gemeinnützig und daher auch nicht
körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Ihr fehlte es an der Selbstlosigkeit, weil
sie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte. -
Eigenwirtschaftliche Zwecke liegen nicht nur dann vor, wenn die
Klägerin selbst gewerblich tätig ist, sondern auch dann, wenn sie in erster
Linie die wirtschaftlichen oder privaten Interessen ihrer Anteilseigner oder
deren Angehöriger verfolgt. -
Zwar hat die Klägerin ca. 67.000 € an eine
Kinderklinik gespendet. Sie wurde aber vorrangig zur
Finanzierung der A-KG eingesetzt, die von den vier GmbH-Gesellschaftern
beherrscht wurde. Diese Finanzierung diente den Interessen
der vier GmbH-Gesellschafter, weil ihnen hierdurch eine
Steuerersparnis ermöglicht werden sollte. So
sollten die vier Gesellschafter ihre Zuwendungen an die Klägerin als Spenden
absetzen können. Außerdem wurden ihre Darlehen, die sie der A-KG gewährt
hatten, zurückbezahlt, so dass die vier Gesellschafter nun keine Zinsen mehr
aus ihren Gesellschafterdarlehen an die A-KG versteuern mussten; denn die A-KG
zahlte die Zinsen aufgrund der Umfinanzierung nun an die Klägerin, die aufgrund
ihrer Gemeinnützigkeit steuerfrei sein sollte. -
Zwar waren die Spenden der vier Gesellschafter an sich
verloren. Aber die Spendengelder wurden über die Finanzierung an die A-KG
weitergeleitet, an der die vier Gesellschafter zu 98 % beteiligt waren. Damit
standen die Spendengelder den vier Gesellschaftern wirtschaftlich weiter zur
Verfügung.
Hinweise: Der BFH ließ offen, ob
die Klägerin auch gegen das sog. Ausschließlichkeitsgebot verstieß, nach dem
ein Verein bzw. eine GmbH ausschließlich die steuerbegünstigten Ziele laut
Satzung verfolgen muss, im Streitfall also die Förderung des Gesundheitswesens.
Hier ging es auch um die Verfolgung steuerlich vorteilhafter Gestaltungen.
Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit hat der BFH
bislang angenommen, wenn ein Abmahnverein vorrangig zur Wahrung der Interessen
seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird oder wenn eine Stiftung
den Kunstbestand in den Privaträumen des Stifters unterbringt und nur
eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich macht.
BFH, Urteil v. 22.8.2019 – V R 67/16; NWB