Ein negativer Umsatzsteuerbetrag,
der zu Unrecht ausgewiesen wird, wird nicht vom Rechnungsaussteller geschuldet
und kann daher auch nicht berichtigt werden. Geschuldet werden kann nur ein
unberechtigt ausgewiesener Mehrbetrag, so dass auch nur dieser zu Gunsten des
Rechnungsausstellers berichtigt werden darf.
Hintergrund: Wer überhöht
oder unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer, auch wenn
er keine Leistung erbracht hat. Allerdings kann er die Rechnung dann auf Antrag
berichtigen, wenn auf Seiten des Rechnungsempfängers ein Vorsteuerabzug nicht
erfolgt ist bzw. korrigiert worden ist.
Sachverhalt: Der Kläger
war Insolvenzverwalter des X, der zu der Y-GmbH Geschäftsbeziehungen unterhielt
und eine sog. Jahres-Konditionsvereinbarung abgeschlossen hatte. X ließ durch W
Rechnungen und Rückbelastungen erstellen. W erstellte für X sog. Belastungen
gegenüber der Y-GmbH, in denen u.a. Werbekostenzuschüsse gemäß der
Jahres-Konditionsvereinbarung sowie über Boni abgerechnet wurde; die Boni
machten ca. 50 % der Summen aus. Der Insolvenzverwalter machte geltend, dass in
den „Dokumenten“ zu Unrecht negative Beträge mit Umsatzsteuer
ausgewiesen worden seien, und beantragte beim Finanzamt die Berichtigung. Das
Finanzamt lehnte die Berichtigung ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Eine Berichtigung kommt bei
unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer oder überhöht ausgewiesener
Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen zwar grundsätzlich in Betracht.
Voraussetzung ist neben der unberechtigt bzw. überhöht ausgewiesenen
Umsatzsteuer aber ein Mehrbetrag; denn die unberechtigt bzw. überhöht
ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller an das Finanzamt
abgeführt werden, und dies ist nur bei einem positiven Betrag, also Mehrbetrag,
möglich. -
Im Streitfall gab es
allerdings keinen Mehrbetrag, weil der W für X negative Beträge ausgewiesen
hat. Bei negativen Beträgen gibt es keinen Mehrbetrag, der abzuführen ist, so
dass auch eine Berichtigung ausscheidet.
Hinweise: Die Erstellung
der sog. Dokumente durch W als Geschäftsbesorger für X lässt sich hinsichtlich
der Beträge kaum rechnerisch nachvollziehen, so dass nicht klar war, weshalb
negative Beträge und insoweit negative Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. Dem
Insolvenzverwalter des X ging es darum, durch eine Berichtigung die
Insolvenzmasse zu mehren.
Der BFH ließ offen, ob der
Ausschluss der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei negativen Beträgen auch bei
Gutschriften gilt, mit denen über die Leistung abgerechnet wird; denn
jedenfalls könnte dies nur zu einer Steuerschuldnerschaft des
Gutschriftempfängers führen, falls er der fehlerhaften Gutschrift nicht
widerspricht.
BFH, Urteil v. 26.6.2019 – XI
R 5/18; NWB