Der Bundestag hat am
14.11.2019 die
teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Damit
entfällt der Soli ab dem Jahr 2021 für 90 Prozent derjenigen, die ihn heute
zahlen, für weitere 6,5 Prozent wird er reduziert.

Konkret wird die Freigrenze von
bisher 972 € bzw. 1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu
der bereits heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, angehoben. Somit wird
künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder
Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 €
(Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt.

Oberhalb dieser Grenze setzt eine
sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe
erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent
herangeführt wird. Diese Milderungszone gibt es schon heute im geltenden Recht,
um einen angemessenen und verhältnismäßigen Übergang zu gewährleisten.
Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag mit steigendem
Einkommen.

Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb
der neuen Milderungszone) ist dann der bisherige Solidaritätszuschlag
unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen
über 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete)
liegt.

Nach Berechnungen des
Bundesfinanzministeriums wird im Ergebnis eine Familie mit zwei Kindern bis zu
einem Jahresbruttolohn von:

  • rund 151.000 € keinen
    Solidaritätszuschlag mehr entrichten,

  • zwischen ca. 151.000 €
    und 221.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit
    und

  • ab ca. 221.000 € den
    bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Alleinstehende werden bis zu einem
Jahresbruttolohn von:

  • rund 73.000 € keinen
    Solidaritätszuschlag mehr entrichten,

  • zwischen ca. 73.000 €
    und 109.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit
    und

  • ab ca. 109.000 € den
    bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Hinweis: Auf die
Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs)
wird der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben. Gleiches gilt für die
Erhebung auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Bundesfinanzministerium online,
NWB

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