Die Grunderwerbsteuer kann nur dann wegen der Rückgängigmachung des
Erwerbsvorgangs aufgehoben werden, wenn der Erwerbsvorgang fristgerecht beim
zuständigen Finanzamt angezeigt worden war. Ist eine sog. gesonderte
Feststellung durchzuführen, weil sich der Erwerbsvorgang auf mehrere
Grundstücke bezieht, die in den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher
Finanzämter liegen, muss die Anzeige bei dem Finanzamt erfolgen, das für die
gesonderte Feststellung zuständig ist. Dies ist bei einer Anteilsübertragung an
einer grundbesitzenden Gesellschaft das Finanzamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.
Hintergrund: Wird der Kauf eines
Grundstücks oder der Kauf von Anteilen einer grundbesitzenden Gesellschaft
innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, wird die Grunderwerbsteuer wieder
aufgehoben. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sowohl der Kauf als auch die
Rückgängigmachung (z.B. Rücktritt oder Rückabwicklung) dem zuständigen
Finanzamt fristgerecht und vollständig angezeigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger war mit
29 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Er erwarb am 8.7.2011 die
verbleibenden 71 % von den anderen drei GmbH-Gesellschaftern, u.a. auch
von K, von dem er 9 % der Anteile erwarb. Die Grundstücke der GmbH lagen
zum einen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A und zum anderen im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B. Die Geschäftsleitung der GmbH befand
sich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts C. Der Notar zeigte den
Anteilskauf den Finanzämtern A und B an, nicht aber dem Finanzamt C. Das
Finanzamt C erließ im März 2013 einen Bescheid über die gesonderte
Feststellung, weil der Anteilskauf grunderwerbsteuerbar war.
Bereits am 27.11.2012 hatte K 9 % der Anteile vom Kläger
wieder zurückgekauft. Der Kläger legte gegen die gesonderte Feststellung
Einspruch ein und machte geltend, dass der Verkauf der Anteile rückgängig
gemacht worden sei. Das Finanzamt C hob die gesonderte Feststellung nicht auf,
weil die Anzeige über den Anteilskauf nicht beim zuständigen Finanzamt erfolgt
sei.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Der Anteilskauf von 71 % durch den Kläger war
grunderwerbsteuerbar, weil der Kläger damit mit mindestens 95 % – der
gesetzlichen Beteiligungsgrenze – an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt war. -
Zwar ist dieser grunderwerbsteuerbare Vorgang innerhalb von
zwei Jahren wieder rückgängig gemacht worden, da K vom Kläger 9 % zurückgekauft
hat. Hierdurch war der Kläger nur noch zu 91 % beteiligt, also unterhalb der
schädlichen Beteiligungsgrenze. Für eine Rückgängigmachung ist es nicht
erforderlich, dass die gesamten Anteile zurückverkauft werden. Es genügt, dass
nur so viele Anteile zurückverkauft werden, dass die schädliche
Beteiligungsgrenze von 95 % unterschritten wird. -
Die Rückgängigmachung führt jedoch nicht zu einer Aufhebung der
Grunderwerbsteuer, weil der Anteilskauf des Klägers vom 8.7.2011 nicht
innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt angezeigt worden war. Da
eine gesonderte Feststellung durchzuführen war, hätte die Anzeige bei dem für
die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt C erfolgen müssen, und zwar
an die Grunderwerbsteuerstelle dieses Finanzamts. Bei einer gesonderten
Feststellung aufgrund eines Anteilskaufs bestimmt sich die Zuständigkeit nach
dem Sitz der Geschäftsleitung der Gesellschaft. Danach wäre das Finanzamt C
zuständig gewesen; diesem ist der Anteilskauf aber nicht angezeigt worden.
Hinweise: Das Urteil macht
deutlich, wie wichtig die fristgerechte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren
Vorgangs beim zuständigen Finanzamt ist. Wird entweder die Frist nicht
eingehalten oder erfolgt die Anzeige nicht beim zuständigen Finanzamt, führt
eine spätere Rückgängigmachung nicht zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer.
Die fristgerechte Anzeige beim zuständigen Finanzamt soll
verhindern, dass Anzeigen von steuerbaren Erwerbsvorgängen unterbleiben und die
Beteiligten, sobald das Finanzamt von dem Erwerb erfährt, den Erwerbsvorgang
wieder rückgängig machen.
BFH, Urteil v. 12.6.2019 – X R 20/17; NWB