Der Teil des Namensrechts, der kommerzialisiert werden kann, ist
ein Wirtschaftsgut und kann daher in einen Betrieb eingelegt und grundsätzlich
abgeschrieben werden. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert, der davon abhängt,
wie bekannt und populär der Namensträger ist.

Hintergrund: Prominente
schließen mitunter Lizenzverträge mit Gesellschaften und räumen der
Gesellschaft die Verwertungsmöglichkeit an ihrem Namen ein bzw. übertragen das
Namensverwertungsrecht auf die Gesellschaft. Es stellt sich dann die Frage, wie
die Übertragung steuerlich zu behandeln ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitnehmerin bei der X-Gruppe und schloss mit dieser einen Lizenzvertrag, in
dem sie der X-Gruppe das Recht einräumte, die Produkte der X-Gruppe mit dem
Namen der Klägerin zu versehen und ein Markenrecht am Namen der Klägerin
eintragen zu lassen. Im Jahr 02 wurde die Klägerin nicht mehr als
Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin für die X-Gruppe tätig. Im
Jahr 03 hoben die Klägerin und die X-Gruppe den Lizenzvertrag auf. Das
Markenrecht an dem Namen wurde auf die Klägerin unentgeltlich übertragen.
Anschließend übertrug die Klägerin in einem sog. Markenkauf- und
Übertragungsvertrag die eingetragenen Marken auf die Y-Gruppe und gewährte der
Y-Gruppe das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen; hierfür erhielt die
Klägerin eine feste sowie eine umsatzabhängige Vergütung.

Das Finanzamt sah in der Vergütung für die Übertragung der
Markenrechte auf die Y-Gruppe steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung und behandelte das nach der Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit
erzielte Beraterhonorar als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin
hielt die Vergütungen sowie die Beraterhonorare nicht für steuerbar.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache
jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der BFH sah in den Beraterhonoraren der X-Gruppe und Y-Gruppe
    steuerpflichte Einkünfte, und zwar aus Gewerbebetrieb. Es handelte sich nicht
    um selbständige Einkünfte. Denn die Klägerin vermarktete ihren Namen durch den
    Vertrieb von Produkten, die mit ihrem Namen versehen waren; dies ist eine
    gewerbliche Tätigkeit.

  • Damit gehören auch die Einnahmen aus der Übertragung der
    Markenrechte und für die Überlassung des Namensrechts zu den gewerblichen
    Einkünften und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die
    Klägerin übte eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit aus.

  • Folglich verfügte die Klägerin über Betriebsvermögen, zu dem
    die Markenrechte sowie der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gehörten.
    Steuerlich ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ein
    Wirtschaftsgut, weil zum Wirtschaftsgut auch sonstige Vorteile gehören. Dieses
    Wirtschaftsgut kann in das Betriebsvermögen eingelegt werden, weil ein Dritter
    durchaus bereit wäre, für den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts Geld
    zu bezahlen.

Hinweise: Das FG muss nun im
zweiten Rechtsgang den sog. Teilwert (Einlagewert) für das Namensrecht
ermitteln, dessen Wert nicht davon abhängig ist, ob die Klägerin ihren Gewinn
durch Bilanzierung oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Der Wert
hängt davon ab, wie bekannt und populär die Klägerin im Zeitpunkt der Einlage
war.

Sollte in dem sog. Markenkauf- und Übertragungsvertrag, den die
Klägerin mit der Y-Gruppe abgeschlossen hat, ein Verkauf des
kommerzialisierbaren Teils des Namensrechtes zu sehen sein, könnte die Klägerin
den Buchwert des eingelegten Namensrechts, d.h. den Einlagewert, vom
Veräußerungserlös abziehen. Sollte die Klägerin den kommerzialisierbaren Teil
ihres Namensrechtes jedoch nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet haben,
wird das FG prüfen müssen, ob die Klägerin Abschreibungen auf das Namensrecht
vornehmen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wert einem Verfall
unterliegen kann, weil der Wert ganz erheblich vom Bekanntheitsgrad abhängig
ist.

BFH, Urteil v. 12.6.2019 – X R 20/17; NWB

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