Zwei Wochen nach dem Bundestag hat
auch der Bundesrat am 8.11.2019 dem sog. Dritten Bürokratieentlastungsgesetz
zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und
Bürgern sowie Verwaltung zu Gute kommen. Entwurf für ein „Drittes
Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz wird u. a.
eine elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein
elektronisches Meldeverfahren ersetzt die Einreichung des Krankenscheins.
Künftig werden Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers
informieren.
Vorgesehen sind ferner
Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch
gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die
Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten
Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese können künftig fünf
Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den
gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt für aufzeichnungs-
und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag des
Inkrafttretens der Gesetzesänderung (1.1.2020) noch nicht abgelaufen
ist.
Daneben sind u.a.
die folgenden steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:
Anhebung der
umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig wird die
Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im
vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (aktuell 17.500
€) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung gilt ab dem
1.1.2020, mit der
Folge, dass Kleinunternehmer bereits im Jahr
2019 einen Umsatz bis 22.000 € erzielen können, ohne
die Kleinunternehmerregelung ab 2020 zu verlieren.
Befristete
Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer:
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben,
soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500
€ betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im
Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr,
Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs
Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum
31.12.2026
ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.
Anhebung der
lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Zurzeit kann der
Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem
Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag
ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Mit der
Neuregelung wird die vereinfachende Pauschalierungsmöglichkeit erstmals für den
Lohnsteuerabzug 2020 auch für höhere Versicherungsprämien ermöglicht.
Erhöhung der
Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der
steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen
des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird
von 500 € auf 600 € angehoben . Die Neuerung gilt für
Veranlagungszeiträume / Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Anhebung der
Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger
Beschäftigung: Die Obergrenze für die Möglichkeit der
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig
beschäftigten Arbeitnehmern wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je
Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Außerdem wird der
pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15
€ erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.
Pauschalierung der
Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:
Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von
kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger
Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers
zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns
zu erheben. Die Änderung kann erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 angewendet
werden.
Wegfall der
Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige
erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb
einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten
mitteilen. Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht bei den
zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten
auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben
umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der
Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am
1.7.2020 in
Kraft.
Bürokratieabbau
für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von
Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen:
Zurzeit haben Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie
z.B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach
Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem
Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen
mitzuteilen. Künftig kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden,
wenn der Steuerpflichtig damit einverstanden ist. Die Änderung gilt erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2020.
BR-Drucks. 538/19 (neu)
(Beschluss); NWB