Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
wird auch für die Kosten einer Statikberechnung durch einen Ingenieur gewährt,
wenn die Statikberechnung die Durchführung einer Dachreparatur ermöglichen
soll. Es ist unbeachtlich, dass der Ingenieur kein Handwerker ist.
Hintergrund: Für
Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im
Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den
in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens aber
1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer
abgezogen.
Sachverhalt: Die klagenden Eheleute wohnten in ihrem eigenen
Einfamilienhaus. Die Dachstützen waren marode und mussten ausgetauscht werden.
Die Kläger beauftragten einen Statikingenieur mit der statischen Berechnung für
die neuen Dachstützen. Für die Kosten der Berechnung machten sie die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend. Das
Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:
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Die statische Berechnung ist eine steuerbegünstigte
Handwerkerleistung. Denn sie dient der Durchführung der Dachreparatur, da der
Austausch der Holzpfeiler nicht ohne vorherige statische Berechnung erfolgen
konnte. -
Angesichts der engen sachlichen Verzahnung der Statikberechnung
mit der Dachreparatur ist unbeachtlich, dass die Leistung nicht von einem
Handwerker sondern von einem Ingenieur erbracht wurde. -
Die Leistung des Statikbüros wurde auch im Haushalt der Kläger
erbracht. Nach Auffassung der Richter reicht hierfür ein räumlich-funktionaler
Zusammenhang aus: Die hier streitige Leistung diente der sicheren Durchführung
der Dachreparatur des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zu einem Haushalt liegt damit ebenso vor, wie ein
„Dienen“ in Form der Aufrechterhaltung der (statischen)
Wohneigenschaften des Familienheims, da die Kläger das Haus selbst
bewohnten.
Hinweise: Der Gesetzgeber
begünstigt alle Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden,
z.B. Malerarbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des
Badezimmers oder auch Gartenarbeiten. Nicht begünstigt sind
Gutachtertätigkeiten, die der Wertermittlung der Immobilie dienen oder die für
die Erstellung eines Energiepasses erfolgen.
Andere Finanzgerichte sehen in gutachterlichen Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen, keine steuerbegünstigte
Handwerkerleistung. Das FG hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof
zugelassen.
Nicht unproblematisch ist im Übrigen die Annahme der
Haushaltsbezogenheit der Leistung des Statikingenieurs. Denn anders als ein
„normaler Handwerker“ war der Ingenieur nicht im Haushalt der
Kläger tätig.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 – 1 K 1384/19, Rev. beim
BFH: Az. VI R 29/19; NWB