Der Unternehmer kann gegen ein angekündigtes Auskunftsersuchen des
Finanzamts gerichtlich vorgehen und auf Unterlassung klagen, damit das
Auskunftsersuchen unterbleibt. Diese Klage hat aber nur dann Erfolg, wenn die
Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen nicht vorliegen oder wenn das
Auskunftsersuchen ermessensfehlerhaft wäre.

Hintergrund: Das Finanzamt kann
Dritte um Auskunft ersuchen, um den Sachverhalt, der den Steuerpflichtigen
betrifft, aufzuklären. Um Auskunft gebeten werden können also z.B.
Geschäftspartner des Steuerpflichtigen. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung, dass
die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel
führt oder keinen Erfolg verspricht.

Sachverhalt: Der Kläger war
Apotheker und nutzte eine Rezeptabrechnungsstelle, um die Rezepte abzurechnen.
Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer Unregelmäßigkeiten bei den Erlösen
fest und forderte den Kläger zur Vorlage aller Rezepte in digitaler Form auf.
Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin kündigte der Prüfer
an, die digitalen Rezepte bei der Rezeptabrechnungsstelle anzufordern. Der
Kläger erhob nun Klage, um dieses Auskunftsersuchen zu verhindern.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar hat ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit, eine
    vorbeugende Unterlassungsklage gegen ein vom Finanzamt beabsichtigtes
    Auskunftsersuchen zu verhindern. Diese Klage aber nur dann Erfolg, wenn die
    Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen nicht vorliegen oder wenn das
    Auskunftsersuchen ermessensfehlerhaft wäre.

  • Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für ein
    Auskunftsersuchen vor. Der Kläger hat nämlich an der Aufklärung des
    Sachverhalts nicht mitgewirkt, weil er die Auffälligkeiten in der
    Erlöserfassung nicht klären konnte und die digitalen Rezepte nicht vorgelegt
    hat. Das Auskunftsersuchen ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

Hinweise: Der Gesetzgeber
verlangt, dass zunächst der Steuerpflichtige selbst zur Mitwirkung aufzufordern
ist; dies ist das sog. Subsidiaritätsprinzip. Erst wenn dies missglückt oder
von vornherein klar ist, dass der Steuerpflichtige nicht zur Aufklärung
beitragen kann oder wird, darf sich das Finanzamt an Dritte wie z.B.
Vertragspartner wenden. Für den Steuerpflichtigen kann dies nachteilig sein,
weil der Dritte nun erfährt, dass der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt
Probleme hat.

In gleicher Weise kann das Finanzamt Dritte auch zur Vorlage von
Urkunden wie z.B. Verträgen, Kontoauszügen oder Rechnungen auffordern. Auch
insoweit ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten, so dass zunächst der
Steuerpflichtige zur Vorlage der Urkunden aufzufordern ist.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.3.2019 – 9 K 9069/18, Rev. beim
BFH: X R 25/19; NWB

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