Für Eltern von Kindern, die ab dem
1.9.2021 geboren werden gelten Verbesserungen im Elterngeld. Es ist flexibler
gestaltet und soll Eltern von besonders früh geborenen Kindern stärker
unterstützen.
Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt hierzu u.a.
aus:
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Die während des
Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird
von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage
– angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider
Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit
bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen
Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für
Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern
und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser
aufzuteilen. -
Eltern, die während des
Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall
nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab
jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen
Arbeitsstunden nicht überschritten werden. -
Kommt das Kind sechs Wochen vor
dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern
zusätzliche Monate Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:bei einer Geburt mindestens 6
Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat
Basiselterngeldbei einer Geburt mindestens 8
Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate
Basiselterngeldbei einer Geburt mindestens 12
Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate
Basiselterngeldbei einer Geburt mindestens 16
Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate
Basiselterngeld -
Es werden künftig z.B. die
Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen
Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld
berücksichtigt. -
Zur Finanzierung der
Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder
weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare
bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die
0,4 % der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Familien. Für
Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Hinweis: Das Elterngeld ist
unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz der übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
wird durch Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
ausgelöst.
Pressemitteilung des BMFSFJ v.
31.8.2021; NWB