Die Abschiedsfeier eines GmbH-Geschäftsführers, die pro Gast ca.
580 € gekostet hat, ist steuerlich unangemessen und daher nicht
absetzbar. Dies beinhaltet auch die Bewirtungskosten, die damit ebenfalls nicht
absetzbar sind.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen
weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar. Hierunter werden
auch unangemessene Repräsentationsaufwendungen gefasst.
Sachverhalt: Der Kläger war
Geschäftsführer einer GmbH und feierte mit 162 Gästen seinen Abschied aus dem
Berufsleben. Unter den Gästen waren auch elf Personen aus seinem privaten
Umfeld. Die Feier fand in einem luxuriösen Gutshof in Franken statt. Für die
Feier gab es eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und
Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, Feuertänzer sowie ein
Zirkusprogramm. Außerdem trat ein regional bekanntes Trio auf, und es wurde für
die Gäste ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten. Für die Feier
entstanden Kosten in Höhe von ca. 95.000 €, in denen die
Bewirtungskosten enthalten waren. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten
Werbungskosten unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da es sich
um unangemessene Repräsentationsaufwendungen
handelte. Die Kosten für eine unangemessene Repräsentation fallen unter das
gesetzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, das auch den Abzug von Aufwendungen
für eine Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjacht untersagt. -
Die Unangemessenheit ergibt sich aus dem luxuriösen Ort,
nämlich dem sehr anspruchsvollen Gutshof, auf dem schon königliche Gäste
verweilt hatten, und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung. Hierzu
gehörten die aufwendige Beleuchtung, die Getränkekarten aus Hartschaum und
Acryl, Besonderheiten wie eine Zigarren-Lounge oder ein Barrista-Fahrrad, auf
dem Kaffee serviert wurde, die Feuertänzer, das Zirkusprogramm, der Auftritt
eines regional bekannten Trios und der Trommel-Workshop mit 170 Trommeln. -
Die Unangemessenheit folgt auch aus den hohen Kosten. Denn pro
Gast ergab sich ein Kostenanteil von ca. 580 €, der deutlich über dem
gesetzlichen Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen
liegt. -
Die Nichtabziehbarkeit umfasst auch die Bewirtungskosten, da
das Gesetz diese ausdrücklich als nicht abziehbar ansieht, wenn die
Veranstaltung unangemessen ist.
Hinweise: Typische Beispiele für
unangemessene Repräsentationsveranstaltungen sind Oldtimer-Rallyes,
Golfturniere oder Reitturniere. Ein sog. Herrenabend, bei dem ein Rechtsanwalt
seine männlichen Mandanten einlädt und pro Mandant Kosten in Höhe von ca. 60
€ entstehen, ist hingegen nicht unangemessen.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022 – 3 K 51/22; NWB