Die Umsätze eines Freizeitparks unterliegen dem regulären
Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für
Schausteller, die von Jahrmarkt zu Jahrmarkt ziehen.
Hintergrund: Für Schausteller
gilt nach dem Gesetz ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung
erfasst Leistungen aus Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden
Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Streitfall: Die Klägerin betrieb
einen Freizeitpark. Sie war der Auffassung, dass ihre Umsätze dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 % für Schausteller unterliegen würden. Das Finanzamt
wandte aber den regulären Umsatzsteuersatz an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Ein Freizeitpark ist kein Schausteller, für den der ermäßigte
Steuersatz von 7 % gilt. Denn ein Schausteller zieht von Jahrmarkt zu
Jahrmarkt, während ein Freizeitpark an einem Ort betrieben
wird. -
Die unterschiedliche Besteuerung zwischen einem Schausteller
und einem Freizeitpark ist gerechtfertigt. Ein Freizeitpark befindet sich an
einem festen Ort und hat keinen Transport- oder Reiseaufwand. Hingegen muss ein
Schausteller von Jahrmarkt zu Jahrmarkt reisen und hat einen erhöhten Aufwand,
wie er für Reisegewerbe typisch ist. Außerdem bietet er seine Leistungen
„wohnortnah“ an, während ein Freizeitpark von auswärtigen Gästen
besucht wird.
Hinweise: Es gibt auch Ausnahmen
im Schaustellergewerbe, bei denen ein Jahrmarkt wie ein Freizeitpark Besucher
von weit weg anzieht, z. B. das Oktoberfest in München oder das Cannstatter
Volksfest in Stuttgart. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für die Klägerin.
Streitig war auch, ob es auf die Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers ankommt. Der BFH hat dies verneint, sondern hält für
maßgeblich, dass sich die Leistungen eines (reisenden) Schaustellers von den
Leistungen eines (ortsgebundenen) Freizeitparks tatsächlich unterscheiden.
Dabei hat der BFH klargestellt, dass die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers
jedenfalls vom Gericht aufgrund eigener Sachkunde festgestellt werden kann,
ohne dass hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Quelle: BFH, Urteil v. 17.3.2022
– XI R 23/21 (XI R 4/21); NWB