Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die
Lohnkirchensteuer, für die der Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen
wurde, weil er sie nicht entrichtet hatte, kann der Arbeitnehmer den an den
Arbeitgeber gezahlten Betrag als Sonderausgabe abziehen. Ein
Werbungskostenabzug ist hingegen nicht möglich.
Hintergrund: Entrichtet der
Arbeitgeber nicht die Lohn- oder Lohnkirchensteuer für seinen Arbeitnehmer,
kann er vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber kann dann
seinen Arbeitnehmer grundsätzlich in Regress nehmen.
Sachverhalt: Der Kläger war
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH leistete im Jahr 2014 eine
Sachzuwendung an den Kläger, führte hierauf aber weder Lohn- noch Kirchensteuer
ab. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH
durch, und stellte fest, dass auf die Sachzuwendung weder Lohn- noch
Lohnkirchensteuer abgeführt worden war. Das Finanzamt nahm die GmbH in Haftung.
Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger erstattete daraufhin die
Lohnkirchensteuer an die GmbH und machte die Zahlung als Sonderausgabe geltend.
Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Der Kläger kann die an die GmbH gezahlte Lohnkirchensteuer als
Sonderausgabe abziehen, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist
und der Kläger mit der Zahlung an die GmbH seine persönliche
Steuerschuld beglichen hat. -
Der Kläger war als Schuldner der Lohnkirchensteuer im
Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin, der GmbH, zur Erstattung der
Lohnkirchensteuer verpflichtet und war durch diese Erstattung auch
wirtschaftlich
belastet. -
Ein Werbungskostenabzug war hingegen nicht möglich; denn
hierfür fehlte es an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen beruflichen
Veranlassung. Der Kläger hat mit der Erstattung an die GmbH nämlich nur seine
persönliche Steuerschuld beglichen.
Hinweise: Der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer ist
unbeschränkt möglich, während sich ein Werbungskostenabzug unter Umständen
nicht oder nur teilweise auswirkt, da zunächst der Werbungskostenpauschbetrag
(derzeit: 1.230 €) überschritten werden muss.
Hätte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer für die nicht abgeführte Lohnkirchensteuer in Haftung genommen
und der Kläger die Haftungssumme an das Finanzamt bezahlt, hätte der Kläger die
Zahlung als Werbungskosten abziehen können. Diese Zahlung wäre nämlich
beruflich veranlasst gewesen, weil die Haftung an die Tätigkeit des Klägers als
Geschäftsführer und an seine Pflichtverletzung bei der Abführung von Steuern
für die GmbH angeknüpft hätte.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – X R 16/21; NWB