Hat der Unternehmer Umsatzsteuer zu
Unrecht ausgewiesen und musste er sie deshalb an das Finanzamt abführen, kann
er diesen Umsatzsteuerbetrag zu seinen Gunsten berichtigen, wenn der
Rechnungsempfänger die zunächst geltend gemachte Vorsteuer wieder an das
Finanzamt zurückzahlt. Für die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags kommt es
auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht an.

Hintergrund:
Umsatzsteuer, die unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesen wird, muss an das
Finanzamt abgeführt werden. Der Rechnungsempfänger darf die Umsatzsteuer an
sich nicht als Vorsteuer geltend machen; in der Praxis geschieht dies aber
dennoch häufig. Der Rechnungsaussteller darf den Umsatzsteuerbetrag, den er an
das Finanzamt abführen musste, zu seinen Gunsten berichtigen, wenn die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird.

Sachverhalt: Es bestand
eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem H als Organträger und der L-AG
als Organgesellschaft. Sowohl H als auch die L-AG stellten der A-KG in den
Jahren 2006 bis 2008 Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen aus und wiesen
in den Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer aus. Die A-KG machte die Vorsteuer
aus den Rechnungen geltend. Nachdem das für die A-KG zuständige Finanzamt den
unberechtigten Vorsteuerabzug der A-KG beanstandet hatte, zahlte die A-KG die
Vorsteuer im Jahr 2010 an das Finanzamt zurück. Über das Vermögen des H und der
L-AG wurde im September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Insolvenzverwalter berichtigte einen Tag vor der Insolvenzeröffnung die an die
A-KG gerichteten Rechnungen der Jahre 2006 bis 2008 und beantragte die
Herabsetzung des Umsatzsteuerbetrags für September 2011.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags für den
September 2011 ab:

  • Die Berichtigung des
    Umsatzsteuerbetrags, der an das Finanzamt aufgrund des unberechtigten
    Steuerausweises in den Rechnungen abgeführt werden musste, kann nicht für den
    September 2011 vorgenommen werden. Vielmehr ist die Berichtigung für das Jahr
    2010 vorzunehmen.

  • Der Zeitpunkt der Berichtigung
    des Steuerbetrags richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Gefährdung des
    Steueraufkommens beseitigt wird. Hat der Rechnungsempfänger die Vorsteuer
    (unberechtigt) geltend gemacht, wird die Gefährdung des Steueraufkommens nach
    dem Gesetz in dem Moment beseitigt, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer
    an das Finanzamt zurückzahlt. Dies war im Jahr 2010 der Fall. Daher kann die
    Berichtigung des Steuerabzugs nur für 2010 erfolgen.

  • Zwar hat der
    Insolvenzverwalter die fehlerhaften Rechnungen im September 2011 berichtigt;
    für die Berichtigung des Steuerbetrags, der sich aufgrund des unberechtigten
    Steuerausweises ergibt, kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der
    Rechnungsberichtigung an, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem die
    Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird.

Hinweise: Theoretisch
könnte der Insolvenzverwalter nun die Berichtigung des Steuerabzugs für 2010
beantragen. Allerdings dürfte hier bereits Festsetzungsverjährung eingetreten
sein.

Die Berichtigung des Steuerbetrags,
der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen
ist, setzt einen Antrag des
Rechnungsausstellers und die Zustimmung des Finanzamts voraus. Das
Zustimmungserfordernis soll sicherstellen, dass der Rechnungsaussteller, der
schon einmal unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat, nicht erneut
unberechtigt handelt und den Steuerbetrag eigenmächtig und unberechtigt
berichtigt. Die Zustimmung des Finanzamts stellt nach dem aktuellen BFH-Urteil
kein Grundlagenbescheid dar, der eine Ablaufhemmung bei der
Festsetzungsverjährung auslösen würde.

BFH, Beschluss v. 27.7.2021 – V R
43/19; NWB

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