Zwar gelten die Datenschutzvorschriften auch bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch das Finanzamt. Ein Anspruch auf Übermittlung
einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht aber nur dann, wenn dies
unerlässlich ist, dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner
Datenschutzrechte zu ermöglichen. Dieser Anspruch kann abgelehnt werden, wenn
es sich um einen offenkundig unbegründeten Antrag oder um einen exzessiven
Antrag handelt.
Hintergrund: Der Datenschutz
spielt im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Nach den Regelungen des
Datenschutzes hat ein Bürger das Recht, von einer Behörde eine Bestätigung
darüber zu verlangen, ob die Behörde personenbezogene Daten verarbeitet. Falls
dies der Fall ist, kann der Bürger Auskunft über diese personenbezogenen Daten
verlangen. Außerdem stellt die Behörde dem Bürger eine Kopie der
personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Sachverhalt: Der Kläger
beantragte beim Finanzamt eine Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von
Steuerakten mit personenbezogenen Daten. Sein Antrag bezog sich auf
Steuerakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten bezüglich
der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015; der Kläger führte hinsichtlich
der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 ein Klageverfahren beim
Finanzgericht (FG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Anspruch für denkbar und verwies die Sache
zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
-
Die Datenschutzvorschriften gelten auch im Steuerrecht, und
zwar umfassend für alle Steuerarten. Der Datenschutz ist nur insoweit
eingeschränkt, als es um die nationale Sicherheit geht. -
Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der
personenbezogenen Daten besteht, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich
ist, um dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu
ermöglichen; dies kann auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Auszügen
aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus
Datenbanken umfassen. Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, welche
Datenschutzrechte er ausüben möchte und aus welchen Gründen die
Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür
unerlässlich ist. -
Ist der Antrag des Steuerpflichtigen offenkundig unbegründet
oder aber exzessiv, weil der Antrag z.B. häufig wiederholt wird, kann die
Behörde ein angemessenes Entgelt verlangen oder aber sich weigern, aufgrund des
Antrags tätig zu werden. Die Behörde muss dann jedoch die offenkundige
Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter nachweisen. -
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun
prüfen muss, ob der Kläger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für
ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu
ermöglichen. Außerdem muss das FG ermitteln, welche Datenschutzrechte der
Kläger überhaupt geltend machen will. Ferner wird das FG prüfen müssen, ob der
Antrag des Klägers offenkundig unbegründet ist oder einen exzessiven Charakter
aufweist.
Hinweise: Der Steuerpflichtige
wird grundsätzlich bereits durch das Steuergeheimnis hinreichend vor einer
unbefugten Weitergabe seiner Daten an Dritte geschützt. Eine Verletzung des
Steuergeheimnisses ist auch eine Straftat.
Beim Datenschutz geht es hingegen um die Verarbeitung und Nutzung
der Daten, die sich aus den Steuererklärungen und Anträgen des
Steuerpflichtigen ergeben.
Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 35/21; NWB