Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob ein Gesellschafter einer
GmbH den Bescheid über die Feststellung des Bestands des steuerlichen
Einlagekontos anfechten kann. Wenn man dem Gesellschafter aber dieses Recht
zugestehen würde, müsste er einen unanfechtbaren Feststellungsbescheid gegen
sich gelten lassen; er könnte den Bescheid also nicht mehr anfechten, wenn für
die GmbH die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Hintergrund: Für eine
Kapitalgesellschaft wird jährlich der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
festgestellt. In diesem Bescheid werden die von den Gesellschaftern geleisteten
Einlagen erfasst. Diese Einlagen können in einem späteren Jahr unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei zurückgezahlt werden, so dass keine Abgeltungsteuer
von 25 % anfällt.

Sachverhalt: Die Antragstellerin
war eine schottische Personengesellschaft, die an der C-GmbH beteiligt war. Die
Antragstellerin leistete im Jahr 2015 eine Einlage in die C-GmbH. Das Finanzamt
stellte den Bestand des Einlagekontos zum 31.12.2015 mit Bescheid vom Juni 2016
auf 0 € fest, da die C-GmbH in ihrer Feststellungserklärung die Einlage
der Antragstellerin versehentlich nicht erklärt hatte. Die C-GmbH legte gegen
den Bescheid keinen Einspruch ein, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde.
Im Februar 2018, also ca. 20 Monate später, legten die Antragstellerin und ihre
Kommanditisten Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über das steuerliche
Einlagekonto ein. Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des
Feststellungsbescheids.

Entscheidung: Der BFH wies den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück:

  • Der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto
    kann von der Kapitalgesellschaft, also der C-GmbH, angefochten werden, da er
    sich gegen die Kapitalgesellschaft richtet und an diese adressiert ist. Ob auch
    die Gesellschafter der Kapitalgesellschafter ein Anfechtungsrecht haben, ist
    zweifelhaft. Würde man ein solches Drittanfechtungsrecht bejahen, könnten u. U.
    mehrere Tausend Aktionäre einer AG den Feststellungsbescheid anfechten.

  • Die Frage eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters
    kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn man ein solches Anfechtungsrecht
    bejahen würde, würde für den Gesellschafter die sog. Drittwirkung der
    Steuerfestsetzung gelten und seine Einspruchsmöglichkeit einschränken. Wird der
    Feststellungsbescheid gegenüber der GmbH bestandskräftig, weil ihn die GmbH
    nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten hat, gilt die Bestandskraft
    auch gegenüber den Gesellschaftern der GmbH und damit auch gegenüber der
    Antragstellerin und ihren Kommanditisten.

  • Der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto
    ist gegenüber der C-GmbH bestandskräftig geworden. Damit gilt der Bescheid auch
    gegenüber den Gesellschaftern der C-GmbH als bestandskräftig, also gegenüber
    der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern.

Hinweise: Der Beschluss ist für
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nachteilig, weil die Feststellung des
Bestands des steuerlichen Einlagekontos vor allem ihren Interessen dient,
nämlich die Möglichkeit einer steuerfreien Rückgewähr der Einlagen in einem
Folgejahr. Der BFH weist aber darauf hin, dass die Kapitalgesellschaft und ihre
Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden sind, so dass die
Gesellschafter ihre Gesellschaftsrechte wie z.B. das Informationsrecht dazu
nutzen können, um die Kapitalgesellschaft zur rechtzeitigen Einlegung von
Einsprüchen veranlassen zu können.

Eine sog. Drittanfechtung, d.h. die Anfechtung eines Bescheids
durch eine Person, gegen die sich der Bescheid nicht richtet, ist im
Steuerrecht die Ausnahme. Eine solche Ausnahme gibt es aber bei der Einbringung
eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Der Wert, mit dem das
Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzt wird,
ergibt sich faktisch aus dem Körperschaftsteuerbescheid der aufnehmenden
Kapitalgesellschaft. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft kann den
Körperschaftsteuerbescheid bezüglich des angesetzten Werts aber nicht
anfechten, weil nur der Einbringende durch den Wertansatz beschwert ist, weil
sich der Wert auf seinen Veräußerungsgewinn auswirkt. Daher ist der
Einbringende zu einer sog. Drittanfechtung des Körperschaftsteuerbescheids der
aufnehmenden Kapitalgesellschaft berechtigt.

BFH, Beschluss v. 10.12.2019 – I B 35/19; NWB

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